Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

lt. Verordnung vom 01. Dezember 2022

Verordnung Wohnungsleerstandsabgabe

Der Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe sind Wohnungen, bei denen an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz nach dem Meldegesetz gemeldet ist.

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind jedenfalls:

  • Wohnungen, an denen ein Baugebrechen vorliegt oder die aus vergleichbaren sonstigen Gründen im Abgabenzeitraum überwiegend nicht nutzbar sind und die Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit auch nicht mit objektiv wirtschaftlich zumutbaren Mitteln herstellbar ist;
  • Wohnungen in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern (mit bis zu drei Wohnungen), in denen die Grundeigentümer in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
  • ganzjährig betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solche bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
  • Wohnungen, die ganzjährig als Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen verwendet werden;
  • Wohnungen, die von den Abgabenschuldnern wegen notwendiger Pflege oder Betreuung nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können;
  • vermietbare Wohnungen, die trotz geeigneter Bemühungen über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten im Kalenderjahr zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden können;
  • Weiters ausgenommen sind Wohnungen gemäß § 31 Abs 2 Z 1 ROG 2009.
    (bei Wohnungen i.S. des § 31 Abs. 2 Zif. ROG handelt es sich um Wohnungen, die durch Rechtserwerb von Todes wegen oder nach zehnjähriger Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag von Personen erworben worden sind, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, soweit keine entgeltliche Überlassung der Wohnung an vom bisherigen Rechtsinhaber, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner oder vom Rechtserwerber, dessen miterwerbendem Ehegatten oder eingetragenem Partner verschiedene Personen zu Zweitwohnzwecken erfolgt; dies gilt auch, wenn Anteile zwischen Personen, die diese auf eine der vorgenannten Arten erworben haben, in weiterer Folge rechtsgeschäftlich übertragen werden)
  • Wohnungen im Eigentum (Baurechtseigentum) einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist;

 

Personen, die sich auf eine Ausnahme berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen bzw. wenn ein Nachweis nicht zumutbar ist, zumindest glaubhaft zu machen.
Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, die Bauberechtigten oder die Inhaber der Rechte, wenn an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht besteht.
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen.
Die Höhe der Abgabe unterscheidet sich, ob eine Neubauwohnung oder ob eine sonstige (ältere) Wohnung vorliegt. Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis 15. Februar des Folgejahres die Abgabenerklärung unaufgefordert einzureichen.

Abgabenerklärung Wohnungsleerstand

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