Kommunalabgabe Zweitwohnsitz

lt. Verordnung vom 01. Dezember 2022

Verordnung Zweitwohnsitzabgabe

Die Zweitwohnsitzabgabe wird für Zweitwohnsitze erhoben. Als solcher gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Als Wohnung gelten eingerichtete, für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz (z. B. von einer anderen im selben Haushalt wohnenden Person) oder überwiegend für Zwecke nach der Aufzählung gemäß § 5 Z 17 lit a sublit bb bis ff ROG 2009 verwendet werden.

Darunter fallen Wohnungen:

  • die der touristischen Beherbergung von Gästen dienen (nicht ausgenommen ist die Eigennutzung von Apartments in Beherbergungsbetrieben, wenn kein typischer Beherbergungsvertrag vorliegt)
  • die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke notwendig sind (z. B. Almbewirtschaftung),
  • die dem Zweck der Ausbildung oder der Berufsausübung dienen, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht
  • die der notwendigen Pflege oder der Betreuung von Menschen dienen.
  • Weiters ausgenommen sind Wohnungen gemäß § 31 Abs 2 Z 1 ROG 2009.
    (bei Wohnungen i.S. des § 31 Abs. 2 Zif. ROG handelt es sich um Wohnungen, die durch Rechtserwerb von Todes wegen oder nach zehnjähriger Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag von Personen erworben worden sind, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, soweit keine entgeltliche Überlassung der Wohnung an vom bisherigen Rechtsinhaber, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner oder vom Rechtserwerber, dessen miterwerbendem Ehegatten oder eingetragenem Partner verschiedene Personen zu Zweitwohnzwecken erfolgt; dies gilt auch, wenn Anteile zwischen Personen, die diese auf eine der vorgenannten Arten erworben haben, in weiterer Folge rechtsgeschäftlich übertragen werden)

 

Der Abgabenzeitraum für die Zweitwohnsitzabgabe ist ein Kalenderjahr. Die Abgabenpflicht besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt. Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde binnen einem Monat unaufgefordert anzuzeigen.

Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis 15. Februar des Folgejahres die Abgabenerklärung unaufgefordert einzureichen.

Abgabenerklärung Zweitwohnsitz

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